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Wir informieren Sie regelmäßig über interessante Entscheidungen sowie über Neuigkeiten aus unserer Kanzlei.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht - klar und verständlich erläutert am 14. September 2017!

 

In neuer Umgebung, nämlich im Marriott Hotel Leipzig, finden ab sofort die Veranstaltung zu diesem Thema statt.

„Durch die Entscheidung für diesen Ort können wir den Interessenten ein deutlich besseres Angebot an Parkmöglichkeiten bieten, da sich das Parkhaus der Höfe am Brühl direkt gegenüber befindet. Auch diejenigen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen, haben durch die Haltestellen am Hauptbahnhof nur einen kurzen Weg zu Fuß!“, so Andreas Gall von der gleichnamigen Kanzlei aus Leipzig. 

 

Nicht mehr selbst über sein Leben bestimmen zu können, das ist für viele ein Gräuel. Aber es kann leicht geschehen, etwa durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit.

Wer für diese Fälle Vorsorge treffen will, hat die Auswahl zwischen einer Vielzahl von Formularen.

Natürlich könnte man sich z.B. im Internet oder in einer Buchhandlung entsprechende Formulare besorgen und sie selber ausfüllen und doch bleiben dabei oft viele Fragen ungeklärt.

Wenn man auf diesem Gebiet Fehler macht, sind die Auswirkungen meist fatal. Denn wenn die Verfügungen später, im eingetretenen Vorsorgefall, zu Anwendung kommen, gibt es meist keine Möglichkeit mehr Korrekturen vorzunehmen.

Nur etwa 10% aller Menschen in Deutschland haben entsprechende Verfügungen erstellt – obwohl dies für Jeden wichtig ist.

Rechtzeitig dafür gesorgt zu haben, dass der persönliche Wille auf rechtlichem und medizinischem Gebiet bekannt ist und somit umgesetzt werden kann, nimmt auch gerade den Familienangehörigen eine große Last von den Schultern.

 

Die Kanzlei  Gall & Collegen führt zum Thema „Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – klar und verständlich erläutert“ am Donnerstag, 14. September 2017 im Marriott Hotel Leipzig, Am Hallischen Tor 1, 04109 Leipzig drei Informationsveranstaltungen durch.

Beginn der ca. 90-minütigen Foren ist 10.30 Uhr, 15.30 Uhr und 17.30 Uhr.

 

Es wird ein Unkostenbeitrag von 2 € erhoben.

 

Um Anmeldung unter 0341/9413214 wird gebeten!

 

Leipzig, 27. April 2017

BANK MUSS VORSORGEVOLLMACHT RESPEKTIEREN – ANDERENFALLS: SCHADENSERSATZ!

 

Es ist ein altbekanntes Thema, dass Banken meinen, besondere rechtliche Anforderungen aufstellen zu dürfen, wenn sich nicht der Kontoinhaber persönlich bei ihnen meldet, sondern eine zur Vertretung berechtigte Person. Leider ist es alltägliche Praxis der Banken, Vollmachten, die die Kontoinhaberin erteilt hat, zum Beispiel alleine deswegen zurückzuweisen, weil diese nicht auf einem Vordruck der Bank erstellt wurden.

In dem vom Gericht zu beurteilenden Fall hatte die Kontoinhaberin dem späteren Kläger eine Vorsorgevollmacht erteilt. Enthalten war auch die Übertragung der Vertretung in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

Der Bevollmächtigte teilte der Bank per Telefax seine Bevollmächtigung mit, fügte die Vorsorgevollmacht bei und forderte die Bank auf, eine Zahlungsanweisung auszuführen.

Die Bank erwiderte, dass zwar die Unterschrift unter der Vollmacht der Unterschrift entsprach, mit der die Kontoinhaberin bei der Bank unterzeichnet hatte. Unbeschadet dessen verlangte die Bank aber, dass der Bevollmächtigte eine Bestellungsurkunde des Betreuungsgerichts und einen Betreuerausweis vorlegen sollte; erst bei Vorliegen dieser Urkunden werde sie die geforderte Zahlungsanweisung durchführen.

Das Betreuungsgericht, das im Hinblick auf andere rechtliche Themen mit der Betreuung der Kontoinhaberin befasst war, erklärte im Hinblick auf die gewünschte Erweiterung der Betreuung, dass dafür keine Veranlassung gegeben sei. Nach der Auffassung des Betreuungsgerichts war die erteilte Vorsorgevollmacht zweifelsfrei wirksam, so dass die Kontoinhaberin durch den Bevollmächtigten vertreten war. Rechtlich bestand deswegen kein Bedürfnis, die Betreuung auch für den Wirkungskreis „Vermögenssorge“ einzurichten.

Da die Bank den Zugriff auf das Konto ungerührt weiterhin ablehnte, sah sich der Bevollmächtigte dazu veranlasst, einen Anwalt zu beauftragen, um endlich über das Konto verfügen zu können.

In der Angelegenheit, die schließlich – in der Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil – dem Landgericht vorgelegt wurde, ging es ausschließlich um die Kostenerstattung für die anwaltliche Tätigkeit, die wegen der Verweigerungshaltung der Bank erforderlich gewesen war. Die Kontoinhaberin hatte ihre Schadensersatzforderung dem Bevollmächtigten abgetreten, der als Kläger die entsprechende Zahlungsforderung gerichtlich geltend machte.

Das Landgericht entschied - anders als zuvor das Amtsgericht – im Sinne des Klägers (14.1.2015 – 10 S 110/14).

Die Bank war nicht berechtigt, Erfüllung der von ihr aufgestellten Anforderungen zu verlangen, bevor sie den Zugriff auf das Konto gestattete. Es handelte sich dabei um Voraussetzungen, die weder auf eine vertragliche Vereinbarung noch auf gesetzliche Regelungen gestützt werden konnten.

Das Betreuungsgericht hatte erkannt, dass eine wirksame Vorsorgevollmacht vorlag. Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB konnte deswegen eine Betreuung nicht eingerichtet werden.

Aufgrund dieses rechtlichen Hindernisses war die Bank nicht berechtigt, zunächst die von ihr geforderten zusätzlichen Urkunden vorgelegt zu bekommen, bevor sie Zugriff auf das Konto gestattete. Vielmehr hätte die Bank die Rechtsmeinung des Gerichts beachten müssen. Das Verhalten der Bank – Verweigerung des Zugriffs auf das Konto – war eine Pflichtverletzung vertraglicher Pflichten.

Hätte sich die Bank an die zutreffende Auffassung des Betreuungsgerichts gehalten, so hätte der Bevollmächtigte keinen Anwalt beauftragen müssen. Demzufolge wurde die Bank verurteilt, die durch ihre Pflichtverletzung entstandenen Schäden in Form der Kosten für die anwaltliche Tätigkeit vollen Umfangs zu erstatten.

Bleibt nur zu hoffen, dass auch in Kreisen der Banken diese zutreffende Rechtsprechung allmählich zur Kenntnis genommen wird.

(c) Rechtsanwalt
Dr. Peter Kennedy MacKenzie
Kanzlei Dr. MacKenzie

 

Leipzig, 23.02.2017

 

Aktuelles BGH Urteil zur Patientenverfügung

Was müssen Sie beachten?

 

Das wegweisende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06. Juli 2016 bestätigt, was Experten seit langem bemängeln: Patientenverfügungen müssen konkret formuliert sein.

Die Urteilsbegründung verdeutlicht, dass bislang erstellte Patientenverfügungen die Anforderungen nicht oder nur stark eingeschränkt erfüllen und im Ernstfall deshalb wenig helfen.

In dem Verfahren hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, wie bindend die im betreffenden Fall vorliegende Patientenverfügung ist. Dabei wurde vom BGH bemängelt, dass sich aus dieser keine konkrete Behandlungsentscheidung des Patienten ableiten ließe. Es fehlte die erforderliche Konkretisierung durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen und die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen.

 

AUSZUG aus www.anwalt.de:

„Der BGH hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16 – in privatschriftlichen Schriftstücken und in einer notariellen Vollmacht enthaltene Äußerungen in Bezug auf „lebensverlängernde Maßnahmen“ nicht als bindende Patientenverfügungen angesehen. Er verlangt hierfür eine „hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung“. Diese kann durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

So wurden z. B. die Bezeichnungen „zum Tode führenden Krankheit“ und „schwerer Dauerschaden des Gehirns“ als zu unpräzise angesehen. Zwar dürften die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werde aber, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt.

Die der Entscheidung zugrundeliegenden Formulierungen in den privatschriftlichen Schriftstücken bzw. in der notariellen Vollmacht lauteten:

„(...)Dagegen wünsche ich, daß lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist,

- dass ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder

- dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, oder

- dass aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, oder

- dass es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt.

(...)Die Vollmacht enthält die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden.(...)Im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung legen wir keinen Wert auf lebensverlängernde Maßnahmen, wenn feststeht, dass eine Besserung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Vollmachtgeber wünschen eine angemessene und insbesondere schmerzlindernde Behandlung, nicht jedoch die künstliche Lebensverlängerung durch Gerätschaften.“

Folgen für die Rechtspraxis

Der BGH stellt damit hohe Anforderungen an die Gestaltung von bindenden Patientenverfügungen. Aufgrund dieser Rechtsprechung dürfte eine Vielzahl von Patientenverfügungen, auch in Notarurkunden enthaltene – unwirksam bzw. nicht bindend sein. Will man hier keine Rechtsunsicherheit in Kauf nehmen und gewährleisten, dass der Patientenwille im Falle der Einwilligungsunfähigkeit beachtet wird, kann nur dringend empfohlen werden, die existenten Patientenverfügungen anwaltlich überprüfen und gegebenenfalls präzisieren zu lassen.

Rechtsanwalt JUDr. Heinz Tausendfreund, Meersburg“

 

Leipzig, 05. September 2016

Aus der Leipziger Volkszeitung vom 01. Juli 2014:

 

Zu schwammig formuliert - viele Patientenverfügungen taugen nichts

Besonders ältere Menschen verstehen Formulare nicht

 

Von Romy Richter
Leipzig. Was taugen die Patientenverfügungen? Experten sagen: Die meisten taugen nichts. Fünf Jahre nach dem Gesetzesbeschluss, der medizinische Maßnahmen regeln soll, wenn der Patient sich nicht mehr erklären kann, gibt es noch immer Defizite in der Praxis. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz hält die meisten Dokumente schlicht für unbrauchbar. "Bei dem Gesetz wurde leider auf eine Beratungspflicht verzichtet und das fällt uns jetzt auf die Füße", kritisierte der Fachanwalt für Medizinrecht und Patientenberater der Stiftung, Stephan von der Trenck. Viele Verfügungen könnten nicht umgesetzt werden, weil sie "zu schwammig formuliert" und dann unwirksam sind. Damit diese für Ärzte und Pflegeheime verbindlich sind, müssten konkrete Anweisungen für den Krankheitsfall benannt werden. 
Dass viele Formulare "nicht verwendbar" sind, weiß auch Katharina Kitze, Psychologin und Beraterin der Unabhängigen Patientenberatungsstelle in Leipzig. Gerade auch für ältere Menschen seien viele Formulierungen ohne Hilfe schwer zu verstehen. Wöchentlich gebe es mehrere Anrufer, die Nachfragen zur Patientenverfügung hätten. Die sächsische Landesärztekammer rät dazu, über Unklarheiten mit dem Hausarzt zu sprechen. Auch eine Beratung mit einem Juristen könne hilfreich sein. Eine Patientenverfügung sollte alle fünf Jahre erneuert werden und könne zu Hause aufbewahrt werden, so die Ärztekammer. Wichtig sei, dass ein Angehöriger oder der Hausarzt davon weiß. In einer deutlichen Mehrheit der Anfragen zur Patientenverfügung, etwa 80 Prozent, gehe es um das Thema der künstlichen Ernährung, sagte von der Trenck. Dies sei auch eines der Hauptprobleme bei der Umsetzung des Patientenwillens. Es werde häufig nicht genau festgelegt, wann eine künstliche Ernährung beendet werden oder wann keine Magensonde gelegt werden sollte. "Ärzte sehen den Tod eines Patienten oft als persönliches Versagen. Dabei gehört das Sterben zum Leben, und es ist das Recht des Patienten, über seine ärztliche Behandlung zu bestimmen." 
Es werde noch zu leichtfertig über den Patientenwillen hinweg gegangen, sagte von der Trenck. Schwierig sei auch ein Verzicht auf eine intensiv-medizinische Behandlung, die im Prinzip eine Organspende ausschließe. Doch auch hier gebe es Möglichkeiten, beides in einer Patientenverfügung zu vereinen.
Die Stiftung Patientenschutz richtete 2009 eine Schiedsstelle für Streitfälle ein, die notfalls auch den Patientenwillen vor Gericht durchsetzen kann. 10000 Beratungen zum Thema zählt die Einrichtung nach eigenen Angaben jährlich. Nach von der Trencks Ansicht sollte eine gute Patientenverfügung bis zu zehn Seiten umfassen. Dreiseitige Ankreuz-Formulare, wie sie häufig im Internet zum Download angeboten werden, werden von Ärzten häufig nicht ernst genommen und angezweifelt. Auch von völlig frei formulierten Schreiben rät der Jurist ab.

Rechtsschutzversicherer übernehmen die Kosten

 

Mehrere Rechtsschutzversicherer übernehmen nunmehr die Kosten der Beratung sowie der Erstellung der Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.

 

Insofern enstehen Ihnen als Mandanten u.U. keine Kosten!

 

Sprechen Sie uns an, damit wir bei Ihrem Versicherer prüfen können, ob auch SIE in den Genuss der kostenfreien Vorteile gelangen können!

 

Leipzig, 03. Juli 2013


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